Im Folgenden haben wir die wichtigsten rechtlichen Informationen zur Schadensabwicklung sowie unsere Rolle als Schadensgutachter für Sie zusammengefasst. Die Zusammenstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt ausdrücklich keine rechtliche Beratung dar. Eine rechtliche Beratung kann ausschließlich über einen Rechtsanwalt erfolgen!
Bei Bagatellschäden bis ca. 750 Euro (in manchen Gerichtsbezirken bis ca. 1.000 Euro) gilt in der Regel der Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung als Schadensnachweis. Bei höheren Schäden ist es ratsam, einen Sachverständigen einzuschalten, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten ist. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten des Sachverständigen. Im Fall des mitverschuldeten Unfalls werden die Kosten anteilig übernommen.
Möchte die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung. Beschränken Sie die Abtretungserklärung bei bestehender Kaskoversicherung auf die Position „Reparaturkosten“
Ist bei (mit)verschuldeten Unfällen ein Gutachten erforderlich, entscheidet der Kaskoversicherer, welcher Sachverständige den Schaden festsetzt.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung – also auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags - die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Allerdings kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten auf eine freie (kostengünstigere) Werkstatt für den Fall verweisen, in dem das Fahrzeug mehr als drei Jahren alt oder nicht scheckheftgepflegt ist. Voraussetzung ist, dass die freie Werkstatt vom Qualitätsstandard eine gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Zudem muss sie mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein.
Die im Kostenvoranschlag oder Gutachten festgesetzten Reparaturkosten stehen Ihnen auch zu, wenn Sie Ihr Auto selbst, teilweise oder überhaupt nicht (fiktive Abrechung) reparieren.
Die Mehrwertsteuer muss nur in der Höhe bezahlt werden, in der sie anfällt, z. B. für Ersatzteile. Klären Sie mit Ihrem Anwalt, in welchem Umfang die Mehrwertsteuer beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten ist.
Bei fiktiver Abrechnung kürzen Versicherungsgesellschaften oft den Schadensbetrag oder rechnen auf Totalschadenbasis ab. Fragen Sie unbedingt Ihren Anwalt, inwieweit das berechtigt ist.
Nutzen Sie Ihr Recht einen Rechtsanwalt einzuschalten möglichst zeitnah. Sind die Forderungen an die gegnerische Versicherung berechtigt, trägt sie bei unverschuldetem Unfall auch die Kosten.
Solange Sie aufgrund des Unfalls kein Fahrzeug haben, können Sie einen Mietwagen nutzen. Vergleichen Sie vor der Anmietung die Preise, um keine Nachteile zu erhalten. Bei kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf (bis 25 km) sollten Sie auf Taxi oder auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Wenn Sie sich keinen Mietwagen nehmen, können Sie alternativ eine so genannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Ein Schadensgutachten enthält die Auflistung Ihrer Ansprüche bezüglich Nutzungsausfall.
Soll das Mietwagenunternehmen direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abrechnen, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf den Posten „Mietwagenkosten“.
Bei größeren Schäden (über 750 Euro) können Sie eine Wertminderung für Ihr Fahrzeug geltend machen.
Die Voraussetzungen sind:
Auch bei einem älteren Fahrzeug kann es nach der Rechtsprechung Wertminderung geben, wenn es sich in einem „Topzustand“ befindet.
Es empfiehlt sich, zur Feststellung der Wertminderung ein Sachverständigen-Gutachten erstellen zu lassen.
Folgende weitere Kosten können Sie bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen:
Bei Totalschaden
QUELLE: ADAC